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Posts Tagged ‘Widerrufsrecht’

BGH: Widerrufsbelehrung mit Postfachadresse zulässig

Mittwoch, Januar 25th, 2012

Der (BGH) hat in einem Urteil vom 25.01.2012 (VIII ZR 95/11) entschieden, dass die Angabe eines Postfachs bei einer  ausreicht. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfach-Anschrift in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, urteilte das Gericht. 

Postfachadresse angegeben

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit einem  einen Sondervertrag über den Bezug von Erdgas geschlossen. Der Vertrag sah bis Ende August 2008 einen festvereinbarten Preis vor und räumte dem Verbraucher ein ein. Die enthielt die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin des Unternehmens.

nicht akzeptiert

Ein Jahr später widerrief den Mann den Vertrag. Das Unternehmen akzeptierte den  nicht. Daraufhin klagte der Mann vor dem Amtsgericht Dorsten (Az. 21 C596/09) und dem Landgericht Essen (Az.: 10 S 313/10) ohne Erfolg.

Zwei-Wochenfrist nicht eingehalten

Das Berufungsgericht urteilte, der Widerspruch sei nicht in der Zwei-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB (a.F.) erfolgt. Die habe mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, den Anforderungen des § 355 BGB (a.F.) entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV (a.F.) die Angabe einer “ladungsfähigen Anschrift”. Auch dürfe der Verbraucher beim  nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall, entschieden die Richter. Zudem würde  kein bestehen, da das gelieferte Erdgas für eine nicht geeignet sei. 

BGH: Einzelheiten mitteilen

Der BGH entschied, dass der Unternehmer verpflichtet sei, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts mitzuteilen. Dazu zählten nach Ansicht des Gerichts auch die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der zu erklären sei. 

Postfachadresse genügt

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Ladungsfähige Anschrift 

Die Obliegenheiten innerhalb der sei nicht deckungsgleich mit einer ladungsfähigen Anschrift. Eine solche müsse im Fernabsatzhandel ohnehin gesondert angegeben werden.

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BGH: Verlag muss auf fehlendes Widerrufsrecht hinweisen

Montag, Dezember 19th, 2011

Der hat in einem Urteil vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) entschieden, dass in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriften- mit Bestellformular darauf hingewiesen werden muss, dass kein besteht. 

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen den Springer Verlag. Dieser warb 2008 für ein Jahresabonnement für die 14-tätig erscheinende Zeitschrift Computer Bild. Bestellt werden konnte das mit einer Postkarte. Hinweise zu einem fanden sich weder in der Anzeige noch auf der Postkarte. Der Verband sah hierin einen Verstoß, da der Verkäufer bei Fernabsatzverträgen auch darauf hinweisen müsse, wenn für sein Angebot ausnahmsweise kein gelte.

Nachdem die Klage bereits vor dem Landgericht  und Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich war, blieb auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Springer-Verlags ohne Erfolg. Die Richter gaben dem Verband recht und sahen in dem unterbliebenen Hinweis auf das einen Wettbewerbsverstoß.

Demnach ist das Unternehmer  gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, diesen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Bei dem beworbenen Abonnement handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, so dass diese Vorschriften anzuwenden seien. Da bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften kein besteht, ist der Kunde hierüber entsprechend zu informieren, urteilten die Richter.

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LG Hamburg: AGB-Klausel “Bitte um Rücksendung in Originalverpackung” ist zulässig

Mittwoch, November 23rd, 2011

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Händler über die Zulässigkeit der Klausel: “Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden”. Diese -Klausel beanstandete nun der Konkurrent des Verwenders, weil er darin eine Wettbewerbswidrigkeit sah. Als Begründung führte er an, dass viele Kunden bei dieser Formulierung davon ausgehen würden, dass das ausgeschlossen sei, wenn sie die Originalverpackung nicht zurückschicken würden. Zumindest würde durch die Klausel die Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts erhöht. Der Mitbewerber des Verwenders wollte daher klageweise durchsetzen, dass die Klausel nicht mehr verwendet wird.

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Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10) ab. Die Richter stützten ihr Urteil darauf, dass die Klausel als Bitte formuliert war. Der dafür notwendige unverbindliche Charakter komme hinreichend zum Ausdruck.

Als Händler sollten Sie bei der Verwendung einer solchen Klausel unbedingt darauf achten, dass der unverbindliche Charakter in der Formulierung zum Ausdruck kommt. Sie müssen klarstellen, dass die auch ohne Originalverpackung möglich ist. Eine Nichtbeachtung kann zu teuren Abmahnungen und evtl. Gerichtsverhandlungen führen.

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OLG Brandenburg: Aktuelle Falle im Zusammenhang mit Widerrufsrecht

Dienstag, Mai 24th, 2011

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 22.02.2011 (Az.: 6 U 80/10) das Thema „“ um eine weitere Variante bereichert. Zwei Mitbewerber im Handel mit Kfz-Zubehör stritten um folgende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Der Käufer hat nach einem die Kosten der zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“

Das Oberlandesgericht Brandenburg untersagte die Verwendung einer solchen Klausel wörtlich oder sinngemäß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spannend ist dabei die Begründung des OLG Brandenburg. Wörtlich heißt es dort:

„…

Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt.

…“

Die Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten der fehlt dem Gericht in der beanstandeten -Formulierung. Mit den Worten „Kosten der “ komme nicht zum Ausdruck, dass es sich nur um die regelmäßigen Kosten handelt.

Deutlich verweist das Gericht noch einmal darauf, dass der Unternehmer den Verbraucher über das und die Folgen des Widerrufs zu belehren hat. Er darf dabei das Muster gem. Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nutzen. Allerdings gibt es hier die Besonderheit, dass die Belehrung zum nach dem gesetzlichen Muster nicht die Formulierung „regelmäßige Kosten der “ enthält. In der Muster- des Gesetzgebers wird nur auf die „Kosten der “ verwiesen.

Folgen für die Praxis

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg führt dazu, dass zwar in der in Bezug auf die nicht auf die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ verwiesen werden muss. Dagegen muss aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein entsprechender Hinweis enthalten sein, sonst liegt nach der Auffassung des ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies ist schon eine kuriose Situation, dass auf der einen Seite im Zusammenhang mit der Belehrung über das die Übernahme des gesetzlichen Musters ausreicht, im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber neue und erweiterte Anforderungen von Gerichten gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass hier in der Zukunft noch viele Anbieter von Online-Shops Fehler begehen werden.

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Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht

Mittwoch, Juli 28th, 2010

, Urteil vom 05.01.2010 – Az. 4 U 197/09

Das ist der Auffassung, dass es ein Nebeneinander von Widerrufs- und ein durch entsprechende Belehrungen geben kann.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198

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Ausschluss Widerrufsrecht Spezialanfertigung PC zulässig?

Mittwoch, März 17th, 2010

Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. Komplett-Systeme, Spezialanfertigungen, etc. ist ein ausgeschlossen.“

 Mit einer solchen Formulierung verstößt man gegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach das zwar bei kundenspezifisch angefertigten Waren ausgeschlossen werden kann. Dies findet nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.03.2003, NJW 2003, 1665) allerdings keine Anwendung, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit unverhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Der des Widerrufsrechts wurde in dem dortigen Fall ausdrücklich verneint für Computersysteme, die nach Kundenwünschen gebaut worden waren. Gleiches trifft daher auch auf Ihre o.g. Formulierung bzgl. der „Komplettsysteme“ zu. Daher ist zumindest diese Formulierung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Die folgende des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:

„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …“

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Einschränkung des Widerrufsrechts unzulässig: Vorherige telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme

Dienstag, Januar 19th, 2010

Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom (Az: 15 O 248/07) ist es unzulässig, das mit der Maßgabe einzuschränken, dass der Verbraucher den Unternehmer vor Ausübung schriftlich oder telefonisch kontaktieren muss. Diese verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 BGB; so auch LG mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07).

Die Verknüpfung des Widerrufs mit einer vorherigen wurde durch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) für unzulässig angesehen.

Das das (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat folgende Formulierung für unzulässig angesehen: „ von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers und Rücksendeschein des Verkäufers erfolgen“.

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Wettbewerbswidrige Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Montag, Dezember 14th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat  ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche Belehrung löse den Fristbeginn aus. Dies ist gerade nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung“). Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein erst später mit der eigentlichen Belehrung erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.

Weiter urteilte das , dass gerade dieser Verstoß auch wettbewerbswidrig und nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG ist: „Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann“.

Auch das OLG Hamburg hatte sich mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 05.04.2007 (Az: 5 W 44/07) verbot das Gericht die Formel, „ohne zugleich klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass insoweit für den Fristbeginn nicht die optische Wahrnehmung der Belehrung, sondern der Erhalt der Belehrung in Textform maßgeblich ist“. Die aus dem amtlichen Muster stammende Belehrung ist „offensichtlich unrichtig“. Denn der Verbraucher kann diese bei unbefangener Betrachtung nur auf die optische Wahrnehmung am Bildschirm beziehen, wenn in dem übrigen Äußerungszusammenhang nicht au die noch zu erfolgende Übersendung in Textform hingewiesen wird. Auch die Tatsache, dass die Belehrung aus dem amtlichen Muster stammt, kann an dieser Ansicht nichts ändern („ …und missverständliche gewordene Mustertexte keine Rechtfertigung für eine irreführende Darstellung abgeben können“).

Ein derartiger Verstoß wurde durch das OLG Hamburg auch nicht als unerheblich angesehen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein zeitlich befristetes ausgeübt werden kann oder muss, ist für die Wahrnehmung dieses Rechts, das einen Kernbestandteil der Verbraucherschutzrechte der §§ 312 ff. BGB darstelle, von ausschlaggebender Bedeutung.

Auch das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az: 5 W 283/06) entschieden, dass diese Belehrung über den Fristbeginn unzutreffend ist. Die Frist beginnt erst mit Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden ; so auch (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07, n.v.; , Beschl. v. 02.08.2007, Az: 52 O 375/07, n.v.), Beschl. v. 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) und (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281) n.v.) und 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.).

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Widerrufsrecht – Landgericht Stuttgart 39 O 25/08

Montag, November 9th, 2009

Ein weiteres Urteil vom 09. Mai 2008 zu einer Formulierungsvariante beim . Dies mal vom .

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090231.pdf

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Abmahnung Braune und Partner

Montag, Oktober 12th, 2009

Im Rahmen einer ersten Beratung wird uns eine wettbewerbsrechtliche der Kanzlei vorgelegt.

Abgemahnt werden angebliche Wettbewerbsverstöße, die in der Form vorgelegen haben sollen, dass der Abgemahnte zwar als privater Händler im Internet aufgetreten, tatsächlich aber als gewerblicher Händler anzusehen sei.

Als Privater hatte der Betroffene angeblich unter anderem Impressumspflichten nicht erfüllt.

Dies führt dazu, dass nun auch eine Vergütung an die abmahnenden Anwälte gefordert wird, die auf Basis eines Gegenstandswertes von 6.000,- Euro errechnet und mithin in Höhe von über 450,- Euro angegeben ist.

Es ist zu beachten, dass es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, eine durch die Abmahner vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In einigen Fällen sollte man hier genau darauf schauen, wie diese Erklärungen formuliert sind, da man sich regelmäßig auf die Laufzeit von 30 Jahren zum dargestellten Unterlassen und auch direkt zur Zahlung der Anwaltsvergütung verpflichtet…

Lassen Sie sich unbedingt vor der Unterschrift beraten!

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Kontaktaufnahme vor der Rücksendung

Donnerstag, Mai 14th, 2009

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: 7 HKO 183/08) entschieden, dass die folgende Formulierung als wettbewerbswidrig anzusehen ist:

„Der Käufer wird in jedem Fall des Widerrufs gebeten, vor der einer Ware mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen.”

Das Landgericht Trier hat hierzu ausgeführt, dass diese Formulierung über die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung eines Widerrufs hinausgeht. Beim Fernabsatzgeschäft habe der Verbraucher das Recht, zur Ausübung seines Widerrufs die Ware ohne eine vorherige mit dem Käufer zurückzusenden. Soweit die weitergehende Erfordernisse formuliert, schränke sie das Recht des Verbrauchers mithin im in erheblicher Weise unzulässig ein. Es sei zu befürchten, dass Verbraucher durch diese gesetzwidrigen Einschränkungen von einer Ausübung der ihnen zustehenden Rechte abgehalten werden. An dieser Bewertung ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (unter Hinweis auf § 305 c Abs. 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zu legen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, hätten außer Betracht zu bleiben (unter Hinweis auf Palandt, § 305 c Rn. 19). Das Verständnis der gewählten Formulierungen dahin, der Verbraucher sei verpflichtet, vor einer Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und die Ware nicht zurückzusenden, sei aber jedenfalls möglich und vertretbar. Die Wortwahl, der Käufer werde „in jedem Fall” gebeten, sei dabei geeignet, jenen Eindruck noch zu verstärken.

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Abmahngrund: Überflüssige Belehrung über Ausschluss- und Widerrufsrecht

Mittwoch, April 29th, 2009

Oftmals findet sich im Rahmen einer im Fernabsatz folgende Formulierung:

„Das besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.”

Die pauschale Nutzung dieses Satzes wurde durch das mit Urteil vom 09.05.2008 (Az.: 39 O 25/08 KfH), für abmahnwürdig angesehen. Die genannte Formulierung sei nicht deutlich genug. Die Nennung von Ausnahmetatbeständen vom in Konstellationen, in denen diese nicht vorliegen können (z.B. Verkauf von Elektroartikeln), widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information werde die ausgedehnt und in ihrem Verständnis erschwert, denn auch ein überflüssiger Zusatz sei geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trage daher nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts bei. Es bedürfe nicht der Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen.

Weiter verstoße die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 genannten Ausnahme durch den Ausdruck u.a. gegen das Deutlichkeitsgebot.

Die genannten Verstöße seien auch erheblich i.S.v. § 3 UWG. Insgesamt war im vorliegenden Fall eine aus Sicht des Landgerichts Stuttgart berechtigt. Zusammen mit einem weiteren Verstoß wurde im Hauptsacheverfahren der Streitwert auf € 30.000,00 festgesetzt.

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Update: Abmahnung wegen 40 € Klausel

Mittwoch, April 22nd, 2009

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.07.2009 (Az: 16 O 46/09) die Verwendung folgender Formulierung innerhalb der bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform für fehlerhaft und wettbewerbswidrig erachtet:

„Sie haben die Kosten der zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”,

soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch Verbraucher ausdrücklich vereinbart worden ist.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die zitierte gegen die §§ 357 Abs. 2 S. 2 u. 3 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB-InfoV verstößt. Gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürften, wenn ein nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB besteht, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der vertraglich auferlegt werden. Die oben genannte Formulierung war für das Landgericht nicht ausreichend. Erforderlich für die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten. Anderenfalls verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten. Dieser Voraussetzung sei auch in den Gestaltungshinweisen des Gesetzgebers zu der neuen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV Rechnung getragen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Auferlegung der Kosten nicht schlicht durch die erfolgen könne, sondern es zusätzlich einer vertraglichen Vereinbarung bedürfe. Diese könne auch nicht durch die Formulierung in der selbst ersetzt werden. Eine solche Belehrung ersetze nicht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher. Der Verbraucher halte die Belehrung für eine gesetzliche Verpflichtung und werde in irreführender Weise nicht vor die Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 a Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht. Hierdurch verschaffe sich derjenige, der eine derartige Belehrung nutzt, einen nicht unerheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil. Dem Käufer werde, obwohl nicht vertraglich auferlegt, durch die verwendete suggeriert, er müsse unter bestimmten Umständen Rücksendekosten tragen. Infolge dieses Umstandes könnte ein durchschnittlich informierter Käufer meinen, obwohl er die Rücksendekosten tatsächlich nicht tragen müsste, er habe die Kosten zu tragen.

Diese Entwicklung wird im Internet und insbesondere auf der Webseite www.shopbetreiber-blog.de intensiv diskutiert.

Im Rechtsportal widmet sich ein Eintrag nunmehr diesem Thema unter der Überschrift “Rücksendekosten beim : vertragliche Regelung notwendig”.

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Abmahnung Rainer Leffers

Mittwoch, März 18th, 2009

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche des Herrn vorgelegt. Der ihn vertretende Rechtsanwalt Gereon Sandhage wirft dem Konkurrenten des Herrn Leffers in dieser Fehler in der vor (u.a. 14 Tage bei -Angeboten).

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Einschränkung des Widerrufsrecht – unbenutzt

Donnerstag, März 5th, 2009

Die des Widerrufsrechts mit der Formulierung „Die Artikel einer Rückgabe müssen und sein” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt. Diese Formulierung verstößt gegen die §§ 355, 356, 357 BGB, die eine des Widerrufs- und Rückgaberechts des Verbrauchers gerade nicht vorsehen.

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für geöffnete Tinte und Toner

Montag, März 2nd, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.07.2008 (Az: 102 O 153/08, n.v.) entschieden, dass der folgende des Widerrufsrechts unzulässig und wettbewerbswidrig ist:„Ein besteht grundsätzlich nicht bei (…) bereits geöffneten Verbrauchsmaterialien wie Tinten oder Tonern”.

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Besser als der Gesetzgeber!

Samstag, Februar 21st, 2009

Nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) genügt die bloße des Gesetzestextes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, da in ihr Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber die Erklärung abzugeben ist, nicht enthalten sind. Die §§ 312c, 312d, 355, 356 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Marktverhaltensregeln. Durch die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

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Adresse in der Widerrufsbelehrung

Freitag, Februar 20th, 2009

Gem. § 312 d) abs. 2, 312 c) Abs 2 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr.10 BGB-InfoV ist dem Verbraucher insbesondere Name und Anschreiben desjenigen mitzuteilen, demgegenüber der zu erklären ist.

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für DSL-Verträge

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Die folgende des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …”

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15.01.2008 (Az.: 15 C 195/07, MIR 2008, Dok. 284) ist der des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem DSL-Anschlussvertrag, nur für die vergangenen und nicht für die künftigen Leistungszeiträume zu sehen. Nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB soll das der Verbraucher bei einer Dienstleistung dann vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der Verbraucher äußert nach Ansicht des Amtsgerichts Montabaur einen solchen Willen, wenn er den Anbieter von DSL-Anschlüssen um eine schnellstmögliche Freischaltung bittet und dieser daraufhin die Freischaltung des Anschlusses vornimmt. Die Ausführung der Dienstleistung soll in der Freischaltung des Anschlusses begründet sein. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich die Wirkung des Widerrufsrechts in die Zukunft. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit sei eine Rückabwicklung ausgeschlossen.

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Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der bei und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers. Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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