Posts Tagged ‘Widerrufsrecht’

Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht

Mittwoch, Juli 28th, 2010

OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010 – Az. 4 U 197/09

Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es ein Nebeneinander von Widerrufs- und ein Rückgaberecht durch entsprechende Belehrungen geben kann.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198

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Ausschluss Widerrufsrecht Spezialanfertigung PC zulässig?

Mittwoch, März 17th, 2010

Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. Komplett-Systeme, Spezialanfertigungen, etc. ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.“

 Mit einer solchen Formulierung verstößt man gegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht zwar bei kundenspezifisch angefertigten Waren ausgeschlossen werden kann. Dies findet nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.03.2003, NJW 2003, 1665) allerdings keine Anwendung, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit unverhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Der Ausschluss des Widerrufsrechts wurde in dem dortigen Fall ausdrücklich verneint für Computersysteme, die nach Kundenwünschen gebaut worden waren. Gleiches trifft daher auch auf Ihre o.g. Formulierung bzgl. der „Komplettsysteme“ zu. Daher ist zumindest diese Formulierung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Die folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:

„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …“

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Einschränkung des Widerrufsrechts unzulässig: Vorherige telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme

Dienstag, Januar 19th, 2010

Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) ist es unzulässig, das Widerrufsrecht mit der Maßgabe einzuschränken, dass der Verbraucher den Unternehmer vor Ausübung schriftlich oder telefonisch kontaktieren muss. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 BGB; so auch LG mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07).

Die Verknüpfung des Widerrufs mit einer vorherigen Kontaktaufnahme wurde durch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) für unzulässig angesehen.

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat folgende Formulierung für unzulässig angesehen: „Rücksendung von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers und Rücksendeschein des Verkäufers erfolgen“.

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Wettbewerbswidrige Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Montag, Dezember 14th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat  ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche Belehrung löse den Fristbeginn aus. Dies ist gerade nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung“). Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Belehrung erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.

Weiter urteilte das OLG Hamm, dass gerade dieser Verstoß auch wettbewerbswidrig und nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG ist: „Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann“.

Auch das OLG Hamburg hatte sich mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 05.04.2007 (Az: 5 W 44/07) verbot das Gericht die Formel, „ohne zugleich klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass insoweit für den Fristbeginn nicht die optische Wahrnehmung der Belehrung, sondern der Erhalt der Belehrung in Textform maßgeblich ist“. Die aus dem amtlichen Muster stammende Belehrung ist „offensichtlich unrichtig“. Denn der Verbraucher kann diese bei unbefangener Betrachtung nur auf die optische Wahrnehmung am Bildschirm beziehen, wenn in dem übrigen Äußerungszusammenhang nicht au die noch zu erfolgende Übersendung in Textform hingewiesen wird. Auch die Tatsache, dass die Belehrung aus dem amtlichen Muster stammt, kann an dieser Ansicht nichts ändern („ …und missverständliche gewordene Mustertexte keine Rechtfertigung für eine irreführende Darstellung abgeben können“).

Ein derartiger Verstoß wurde durch das OLG Hamburg auch nicht als unerheblich angesehen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein zeitlich befristetes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann oder muss, ist für die Wahrnehmung dieses Rechts, das einen Kernbestandteil der Verbraucherschutzrechte der §§ 312 ff. BGB darstelle, von ausschlaggebender Bedeutung.

Auch das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az: 5 W 283/06) entschieden, dass diese Belehrung über den Fristbeginn unzutreffend ist. Die Frist beginnt erst mit Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung; so auch LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 02.08.2007, Az: 52 O 375/07, n.v.), Beschl. v. 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) und LG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281) n.v.) und 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.).

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Widerrufsrecht – Landgericht Stuttgart 39 O 25/08

Montag, November 9th, 2009

Ein weiteres Urteil vom 09. Mai 2008 zu einer Formulierungsvariante beim Widerrufsrecht. Dies mal vom Landgericht Stuttgart.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090231.pdf

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Abmahnung Braune und Partner

Montag, Oktober 12th, 2009

Im Rahmen einer ersten Beratung wird uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Braune und Partner vorgelegt.

Abgemahnt werden angebliche Wettbewerbsverstöße, die in der Form vorgelegen haben sollen, dass der Abgemahnte zwar als privater Händler im Internet aufgetreten, tatsächlich aber als gewerblicher Händler anzusehen sei.

Als Privater hatte der Betroffene angeblich unter anderem Impressumspflichten nicht erfüllt.

Dies führt dazu, dass nun auch eine Vergütung an die abmahnenden Anwälte gefordert wird, die auf Basis eines Gegenstandswertes von 6.000,- Euro errechnet und mithin in Höhe von über 450,- Euro angegeben ist.

Es ist zu beachten, dass es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, eine durch die Abmahner vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In einigen Fällen sollte man hier genau darauf schauen, wie diese Erklärungen formuliert sind, da man sich regelmäßig auf die Laufzeit von 30 Jahren zum dargestellten Unterlassen und auch direkt zur Zahlung der Anwaltsvergütung verpflichtet…

Lassen Sie sich unbedingt vor der Unterschrift beraten!

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Kontaktaufnahme vor der Rücksendung

Donnerstag, Mai 14th, 2009

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: 7 HKO 183/08) entschieden, dass die folgende Formulierung als wettbewerbswidrig anzusehen ist:

„Der Käufer wird in jedem Fall des Widerrufs gebeten, vor der Rücksendung einer Ware mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen.”

Das Landgericht Trier hat hierzu ausgeführt, dass diese Formulierung über die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung eines Widerrufs hinausgeht. Beim Fernabsatzgeschäft habe der Verbraucher das Recht, zur Ausübung seines Widerrufs die Ware ohne eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer unfrei zurückzusenden. Soweit die Widerrufsbelehrung weitergehende Erfordernisse formuliert, schränke sie das Recht des Verbrauchers mithin im Wettbewerbsrecht in erheblicher Weise unzulässig ein. Es sei zu befürchten, dass Verbraucher durch diese gesetzwidrigen Einschränkungen von einer Ausübung der ihnen zustehenden Rechte abgehalten werden. An dieser Bewertung ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (unter Hinweis auf § 305 c Abs. 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zu legen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, hätten außer Betracht zu bleiben (unter Hinweis auf Palandt, § 305 c Rn. 19). Das Verständnis der gewählten Formulierungen dahin, der Verbraucher sei verpflichtet, vor einer Rücksendung Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und die Ware nicht unfrei zurückzusenden, sei aber jedenfalls möglich und vertretbar. Die Wortwahl, der Käufer werde „in jedem Fall” gebeten, sei dabei geeignet, jenen Eindruck noch zu verstärken.

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Abmahngrund: Überflüssige Belehrung über Ausschluss- und Widerrufsrecht

Mittwoch, April 29th, 2009

Oftmals findet sich im Rahmen einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatz folgende Formulierung:

„Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.”

Die pauschale Nutzung dieses Satzes wurde durch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.05.2008 (Az.: 39 O 25/08 KfH), für abmahnwürdig angesehen. Die genannte Formulierung sei nicht deutlich genug. Die Nennung von Ausnahmetatbeständen vom Widerrufsrecht in Konstellationen, in denen diese nicht vorliegen können (z.B. Verkauf von Elektroartikeln), widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information werde die Widerrufsbelehrung ausgedehnt und in ihrem Verständnis erschwert, denn auch ein überflüssiger Zusatz sei geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trage daher nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts bei. Es bedürfe nicht der Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen.

Weiter verstoße die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 genannten Ausnahme durch den Ausdruck u.a. gegen das Deutlichkeitsgebot.

Die genannten Verstöße seien auch erheblich i.S.v. § 3 UWG. Insgesamt war im vorliegenden Fall eine Abmahnung aus Sicht des Landgerichts Stuttgart berechtigt. Zusammen mit einem weiteren Verstoß wurde im Hauptsacheverfahren der Streitwert auf € 30.000,00 festgesetzt.

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Update: Abmahnung wegen 40 € Klausel

Mittwoch, April 22nd, 2009

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.07.2009 (Az: 16 O 46/09) die Verwendung folgender Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform eBay für fehlerhaft und wettbewerbswidrig erachtet:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”,

soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch Verbraucher ausdrücklich vereinbart worden ist.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die zitierte Widerrufsbelehrung gegen die §§ 357 Abs. 2 S. 2 u. 3 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB-InfoV verstößt. Gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürften, wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB besteht, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Die oben genannte Formulierung war für das Landgericht nicht ausreichend. Erforderlich für die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten. Anderenfalls verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten. Dieser Voraussetzung sei auch in den Gestaltungshinweisen des Gesetzgebers zu der neuen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV Rechnung getragen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Auferlegung der Kosten nicht schlicht durch die Widerrufsbelehrung erfolgen könne, sondern es zusätzlich einer vertraglichen Vereinbarung bedürfe. Diese könne auch nicht durch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung selbst ersetzt werden. Eine solche Belehrung ersetze nicht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher. Der Verbraucher halte die Belehrung für eine gesetzliche Verpflichtung und werde in irreführender Weise nicht vor die Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 a Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht. Hierdurch verschaffe sich derjenige, der eine derartige Belehrung nutzt, einen nicht unerheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil. Dem Käufer werde, obwohl nicht vertraglich auferlegt, durch die verwendete Widerrufsbelehrung suggeriert, er müsse unter bestimmten Umständen Rücksendekosten tragen. Infolge dieses Umstandes könnte ein durchschnittlich informierter Käufer meinen, obwohl er die Rücksendekosten tatsächlich nicht tragen müsste, er habe die Kosten zu tragen.

Diese Entwicklung wird im Internet und insbesondere auf der Webseite www.shopbetreiber-blog.de intensiv diskutiert.

Im eBay Rechtsportal widmet sich ein Eintrag nunmehr diesem Thema unter der Überschrift “Rücksendekosten beim Widerruf: vertragliche Regelung notwendig”.

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Abmahnung Rainer Leffers

Mittwoch, März 18th, 2009

Im Rahmen unseres Forschungsprojekts wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Rainer Leffers vorgelegt. Der ihn vertretende Rechtsanwalt Gereon Sandhage wirft dem Konkurrenten des Herrn Leffers in dieser Abmahnung Fehler in der Widerrufsbelehrung vor (u.a. 14 Tage Widerrufsrecht bei eBay-Angeboten).

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Einschränkung des Widerrufsrecht – unbenutzt

Donnerstag, März 5th, 2009

Die Einschränkung des Widerrufsrechts mit der Formulierung „Die Artikel einer Rückgabe müssen unbenutzt und schadenfrei sein” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt. Diese Formulierung verstößt gegen die §§ 355, 356, 357 BGB, die eine Einschränkung des Widerrufs- und Rückgaberechts des Verbrauchers gerade nicht vorsehen.

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für geöffnete Tinte und Toner

Montag, März 2nd, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.07.2008 (Az: 102 O 153/08, n.v.) entschieden, dass der folgende Ausschluss des Widerrufsrechts unzulässig und wettbewerbswidrig ist:„Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei (…) bereits geöffneten Verbrauchsmaterialien wie Tinten oder Tonern”.

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Besser als der Gesetzgeber!

Samstag, Februar 21st, 2009

Nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) genügt die bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, da in ihr Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber die Erklärung abzugeben ist, nicht enthalten sind. Die §§ 312c, 312d, 355, 356 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Marktverhaltensregeln. Durch die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

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Adresse in der Widerrufsbelehrung

Freitag, Februar 20th, 2009

Gem. § 312 d) abs. 2, 312 c) Abs 2 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr.10 BGB-InfoV ist dem Verbraucher insbesondere Name und Anschreiben desjenigen mitzuteilen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist.

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für DSL-Verträge

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Die folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …”

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15.01.2008 (Az.: 15 C 195/07, MIR 2008, Dok. 284) ist der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem DSL-Anschlussvertrag, nur für die vergangenen und nicht für die künftigen Leistungszeiträume zu sehen. Nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB soll das Widerrufsrecht der Verbraucher bei einer Dienstleistung dann vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der Verbraucher äußert nach Ansicht des Amtsgerichts Montabaur einen solchen Willen, wenn er den Anbieter von DSL-Anschlüssen um eine schnellstmögliche Freischaltung bittet und dieser daraufhin die Freischaltung des Anschlusses vornimmt. Die Ausführung der Dienstleistung soll in der Freischaltung des Anschlusses begründet sein. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich die Wirkung des Widerrufsrechts in die Zukunft. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit sei eine Rückabwicklung ausgeschlossen.

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Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers. Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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Rückgabe nur in Originalverpackung

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Verpflichtung, dass Ware nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden darf, ist unzulässig. Damit wird das Widerrufsrecht der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden. Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht zu (Palandt/Grüneberg § 355 BGB, Rn. 14). Dieses Ergebnis wird auch in der Rechtsprechung geteilt (OLG Frankfurt, CR 2006, 195; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Waldshut, WRP 2003, 1148; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Stuttgart, WRP 2006, 1156; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270). Auch das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden darf. Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 312f BGB unwirksam.

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein eBay” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von eBay angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das OLG Hamburg bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die Widerrufsbelehrung aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die Belehrung nicht selbst heruntergeladen hat.

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Postfach in der Widerrufsbelehrung

Dienstag, Februar 10th, 2009

Im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist die ladungsfähige Anschrift des Verkäufers anzugeben. Es ist nicht ausreichend, wenn nur ein Postfach angegeben wird (OLG Koblenz, Urt. v. 09.01.2007, 12 U 740/04).

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Beschriftung des Pakets mit “Widerruf”

Dienstag, Februar 10th, 2009

Die Beschriftung des Pakets mit „Widerruf” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB.Die Einschränkung “Bitte versehen die das Pakt mit dem Vermerk “Widerruf” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) für unzulässig erachtet.

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