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Posts Tagged ‘Wiederholungsgefahr’

Ausräumung der Wiederholungsgefahr schon bei Abgabe der Unterlassungserklärung, nicht erst bei Annahme derselben

Mittwoch, Juli 13th, 2011

Das Amtsgericht Flensburg hat in einem Urteil vom 31.03.2011 zum Az.: 64 C 4/11 entschieden, dass es bereits zur Maßnahme der ausreiche, wenn eine hinreichend ernst gemeinte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werde. Hierzu komme es nicht darauf an, dass der Unterlassungsgläubiger die Erklärung tatsächlich auch annehme, wenn sich aus der Erklärung ergibt, dass der Unterlassungsschuldner sich auch an die Erklärung gebunden halten möchte.

Es bedarf danach keines Unterlassungsvertrages, um eine auszuräumen. Voraussetzung ist allerdings, dass hinreichend klar ist, dass der Unterlassungsschuldner sich an seine abgegebene Erklärung halten wird. Hierzu können derartige Indizien herangezogen werden, wie das Verhalten des Unterlassungsschuldners direkt vor oder bei Abgabe der . Beseitigt der Unterlassungsschuldner die behauptete rechtsverletzende Situation und erklärt die entsprechende sofortige Bereitschaft, die gerügten Aktivitäten nicht mehr zu entfalten, so muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine hinreichende Ernsthaftigkeit vorliegt und die mithin ausgeräumt ist.

Die Entscheidung zeigt, dass es nicht notwendig ist, dass es zu einem Unterwerfungsvertrag kommt, um zu verhindern, dass ein Rechtsschutzbedürfnis, welches ein gerichtliches Verfahren, eingeleitet durch den Unterlassungsgläubiger, entfallen lässt.

Es kommt mithin im Detail darauf an, wie sich ein Abgemahnter verhält.

Wir raten dringend dazu, im Falle des Vorliegens einer wettbewerbsrechtlichen oder auch urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung anwaltliche Beratung hinzuzuziehen. Gerne stehen wir zur Verfügung, wenn es darum geht, das konkrete Vorgehen zu erörtern.

Sie erreichen uns wie folgt:

 Feil Rechtsanwälte – Tel. 0511/47390601, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr

Mittwoch, Dezember 8th, 2010

Nach einer verweigerten Erhöhung der nach einem Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lebt die wieder auf.

Nach der Entscheidung des LG Berlin vom 17.07.2007 (Az: 15 O 586/07) steht die Abgabe einer dem Verfügungsanspruch im Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen. Durch den neuerlichen Verstoß missachtet der Unterlassungsschuldner die Unterlassungspflicht, so dass die wieder auflebt.

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Wettbewerbsverstoß – Wiederholungsgefahr

Dienstag, November 30th, 2010

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die tatsächlich vermutet wird, wenn es zu einem gekommen ist.

Widerlegung durch

 

Die Vermutung der kann nach der Entscheidung des LG Coburg vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) grundsätzlich widerlegt werden. Dies gelinge im Allgemeinen aber nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene zusichert; so auch LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) unter Hinweis auf BGH (GRUR 1985, 155).

Auch nach dem Urteil des LG Hamburg vom 04.07.2007 (315 O 71/07) entfällt die nicht durch das Abstellen des wettbewerbswidrigen Handelns. Bereits der Verstoß an sich begründet die . Ausgeräumt werden kann die weder durch den bloßen Wegfall der Störung noch durch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen Abstand nehmen zu wollen. Hiervon gehe die Rechtsprechung in Wettbewerbsprozessen seit jeher aus (unter Hinweis auf BGHZ 1, 241; GRUR 1995, 342). Die wegen der Verletzungshandlung zu vermutende wird regelmäßig erst durch eine durch gesicherte bzw. eine Abschlusserklärung beseitigt (unter Hinweis auf Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. § 8 Rn. 1.33).

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Unterlassung und fehlende Wiederholungsgefahr

Freitag, September 25th, 2009

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 18.08.2009 (Az.: 11 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, in welchem Zusammenhang eine aus der und die fehlende stehen.

Das Gericht weist darauf hin, dass nach Abgabe einer eine erneute Zuwiderhandlung eine begründet. Dies auch, wenn die erneute Zuwiderhandlung unverschuldet ist. Wenn bereits eine abgegeben wurde, steht dies der Annahme einer nicht entgegen.

In Richtung eines potenziellen Verletzers erklärt das Gericht, dass er alles Zumutbare tun muss, um die Weiterverbreitung von rechtsverletzendem Werbematerial zu verhindern.

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Zu hoch angesetzte Vertragsstrafe in einer vorformulierten Unterlassungserklärung

Dienstag, Februar 17th, 2009

Wenn in einer durch den Abmahnenden vorformulierten z.B. Vertragsstrafeversprechen oder Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten sind, die der Abgemahnte nicht akzeptieren will, hat dies keinen Einfluss auf die vorliegende . Der Abgemahnte ist nach dem Beschluss des OLG Hamburg vom 27.02.2007 (Az: 5 W 7/07, MIR 2008, Dok. 073) an den vorgegebenen Umfang bzw. Wortlaut der Erklärung nicht gebunden. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Erklärung er abgibt, um seinen rechtlichen Pflichten zu genügen. So lässt z.B. auch eine (vorformulierte) überhöhte Vertragsstrafenforderung des Verletzten die grundsätzliche Pflicht des Verletzers unberührt, seinerseits das Erforderliche zur Beseitigung der zu tun, was er, da er an den Vorschlag des Abmahnenden in keiner Weise gebunden ist, auch durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung z.B. mit angemessener, d.h. ausreichende hoher tun kann (BGH GRUR 83, 127, 128 – Vertragsstrafeversprechen). Umso mehr gilt dies für Elemente, die schon der Sache nach kein Bestandteil der Unterwerfungsverpflichtung sind, sondern (vor)prozessuale Nebenforderungen betreffen.

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