Uns liegt eine weitere Abmahnung der Universal Music GmbH vor. Diese wird durch die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten. Die Universal Music lässt über die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte das Album „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ des Künsters Jan Delay abmahnen. Die Recherchen sollen nach Angabe in der Abmahnung ergeben haben, dass der Urheberrechtsverstoß im Januar stattgefunden hat. Wie üblich wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 1.200,00 verlangt. Bei der Unterlassungserklärung soll für die Zukunft für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe von € 5.001,00 versprochen werden.
Die Ermittlung hat die Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH durchgeführt, die standardmäßig für die Rasch Rechtsanwälte arbeiten.
Der Provider ist 1&1 Internet AG und die Auskunft wurde über die Deutsche Telekom AG auf Basis eines Beschlusses des Landgerichts Köln dem Rechteinhaber erteilt, so dass damit die Anschrift des Anschlussinhabers ermittelt werden konnte.
Dann wird dem Abgemahnten das finanzielle Risiko vorgerechnet:
„Insoweit wurden bereits allein durch das aufgrund der neueren Gesetzgebung grundsätzlich zu führende gerichtliche Anordnungsverfahren sowie der Ermittlung selbst Kosten in Höhe von bis zu 300,00 € verursacht. Hinzu kommen die durch dieses Abmahnverfahren verursachten Rechtsanwaltsgebühren, die sich selbst bei einer entgegenkommend eher gering angesetzten Streitwert von 5.000,00 € pro verfügbar gemachten einzelnen Musiktitel auf 1.479,90 € beliefen.“
Hier wird bewusst versucht, mit den vorgerechneten Zahlen „Eindruck zu erzielen“. Es ist schon ein heftiger Unterschied, ob für das gerichtliche Anordnungsverfahren € 1,00 oder € 300,00 an Kosten verursacht wurde. Bewusst wird hier von den Rasch Rechtsanwälten formuliert, dass Kosten in Höhe von „von bis zu 300,00 €“ entstanden sind. Präziser mag man es offensichtlich nicht benennen. Nach unseren Einschätzungen liegen die Kosten für das gerichtliche Anordnungsverfahren nicht in einem dreistelligen, sondern nur in einem zweistelligen Bereich. Dies hängt insbesondere davon ab, wie viele IP-Adressen über das gerichtliche Anordnungsverfahren ermittelt wurden. Eine pauschale Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist aber aus unserer Sicht nicht angezeigt. Auch der weitere Hinweis, dass die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar ist, bedarf der kritischen Nachfrage. Hier ist es spannend, wie die aktuell als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen argumentiert. Möglicherweise werden sich die abmahnenden Kanzleien hier umorientieren müssen.