Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 24.03.2010, zum Aktenzeichen 11 K 57/10, entschieden, dass der Faxbericht auch trotz eines “OK- Vermerks” keine Beweis- oder Indizwirkung dahingehend hat, dass die in dem Fax dargestellte Erklärung dem Adressaten auch zugegangen ist.
Wir halten diese Entscheidung für zumindest bemerkenswert.













