Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 17.06.2009 (Az.: 9 U 120/09) darauf hingewiesen, dass nach erfolgtem Widerruf ein Zusenden von Ware unlauter und ein Wettbewerbsverstoß ist. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Koblenzer Richter um eine unzumutbare Belästigung, da der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar die Ware nicht wünscht. Das Gericht weist darauf hin, dass es unter allen Umständen unlauter ist, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten aufzufordern, die er nicht bestellt hat.
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