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133 Inso
139 Inso133 InsO Vorsätzliche Diskriminierung
1 ) 1Die Vollstreckung ist eine rechtsgeschäftliche Tat, die der Gläubiger in den vergangenen zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem mit dem Beschluss zur Benachteiligung seines Gläubiger, wenn der andere Teil zum Zeitpunkt der Tat den Beschluss des Gläubigers erfuhr. 2Dieses Wissen wird angenommen, wenn der andere Teil wusste, dass Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen bedroht war und diese Aktion bestraft wurde Gläubiger
Stellt die Handlung dem anderen Teil gewährt Sicherheit oder Zufriedenheit zur Verfügung oder gewährt beträgt die Frist nach Abs. 1.... vier Jahre. Hat der Rechtsakt der Gegenpartei eine Sicherheit oder Genugtuung gegeben oder ermöglicht, die diese Partei in der Weise und zu dem Zeitpunkt geltend machen könnte, wird die drohende Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen gemäß Abs. 1 S. 2 durch diejenige ersetzt, die eingetreten ist.
2Wenn die Gegenpartei eine Zahlungsverpflichtung mit dem Zahlungspflichtigen abgeschlossen oder seine Zahlung auf andere Art und Weisen erleichtert hat gewährt, wird davon ausgegangen, dass sie die Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Tat nicht kenn. 2Der Widerspruch ist nicht möglich, wenn der Auftrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag abgeschlossen wurde oder wenn dem anderen Teil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Beschluss des Zahlungspflichtigen, der Gläubiger zum Nachteil war, nicht bekannt war.
Die folgenden Regelungen beziehen sich auf  133 InsO: Editoriale Verweise auf § 133 InsO:
133 InsO - Konkursordnung nachvollziehbar
In den zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Insolvenzantrag mit der Absicht, seine Kreditgeber zu diskriminieren, ist eine Tat des Zahlungspflichtigen anzufechten, wenn die andere Partei die Absicht des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Tat erfuhr. Dieses Wissen wird vorausgesetzt, wenn die Gegenpartei wusste, dass die Insolvenz des Gläubigers droht und dass die Tat die Kreditgeber benachteiligt.
Hat die Handlung der anderen Partei Sicherheit oder Genugtuung gebracht oder möglich gemacht, so gilt die in Abs. 1 erster Gedankenstrich genannte Frist von vier Jahren. Hat der Rechtsakt der anderen Partei eine Sicherheit oder Erfüllung eingeräumt oder möglich gemacht, die die andere Partei in der Weise und zu dem Zeitpunkt hätte geltend machen können, so wird die drohende Insolvenz des Zahlungspflichtigen gemäß Abs. 1 S. 2 durch diejenige ersetzt, die eingetreten ist.
Wenn die Gegenpartei mit dem Debitor eine Vereinbarung über die Zahlung abgeschlossen oder ihm anderweitig Zahlungserleichterungen eingeräumt hat, wird davon ausgegangen, dass ihm die Insolvenz des Debitors zum Zeitpunkt der Tat nicht bekannt war. Abweichend hiervon ist ein vom Gläubiger mit einer nahe stehenden Partei abgeschlossener Zahlungsvertrag ( 138), durch den die Gläubiger der Insolvenz direkt geschädigt werden, umstritten.
Der Widerspruch ist auszuschließen, wenn der Vertragsabschluss früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung erfolgte oder der anderen Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Absicht des Gläubigers bekannt war, die Schuldner zu schädigen. 133 InsO - das sollten Sie wissen! Was ist § 133 InsO?
Das Regelwerk 133 InsO ist eines der bedeutendsten Instrumente des Konkursverwalters. Unter diesem Gesichtspunkt werden nicht weniger als 10 Jahre vor der Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens und vor allem die Verfügungen des Gläubigers (das Recht nennt weitgehend Rechtsakte) unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrechtes erörtert. Bestreitbar bedeutet, dass die korrespondierende Verfügung nicht mehr besteht und der Betrag von der betreffenden Partei zurückgefordert oder zurückgefordert werden kann oder dass ein erfundener Betrag, für den der Gläubiger selbst haftet, dem Insolvenzmasse hinzugefügt werden muss.
Aus dieser Sicht ist die Verordnung von großer praktischer Relevanz, da auch Nichtschuldner indirekt am Konkursverfahren beteiligt sind. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Gläubigerinteressen in ihrer Ganzheit, aber auch im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Gläubigern selbst zu wahren. Ein Argument dafür ist der weit gefasste Klagebegriff.
Ein Rechtsakt kann nicht nur in einer Handlung, sondern auch in einer Unterlassung liegen. In manchen Fällen hat ein Gläubiger keine Verfügung über das Vermögen getätigt (Rechtsgeschäft) und entspricht trotzdem den Tatsachen des § 133 InsO. Das Bundesgericht hat sich in einem Beschluss vom 9. Dezember 2017 (BGH-Urteil vom 4. Dezember 2017 - IX S. 108/16) mit der Fragestellung befasst, ob beispielsweise eine gerichtliche Anerkennung, die der Gläubiger zugunsten eines Schuldners vorlegt, eine der in 133 Abs. 1 S. 1 InsO genannten Urkunden ist.
Ebenso wurde in dieser Verfügung erörtert, ob die Zwangsvollstreckung des Zahlungsempfängers aus dem nachfolgenden Bekenntnisurteil eine Mitwirkungshandlung des Zahlungspflichtigen (durch Unterlassung) sein kann. Mit einer weiteren Verfügung des OLG Dresden aus dem Jahr 2014 (OLG Dresden, Beschluss vom 30.04. 2014 - 13 U 197/14) musste klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Teilbeträge an die Kreditgeber dem 10-jährigen Rückforderungsanspruch unterworfen sind.
Bezahlt ein Zahlungspflichtiger beispielsweise erst viele Monaten nach dem Fälligkeitsdatum und nach entsprechender Mahnung eine höhere Leistung, so gilt nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Dresden § 133 InsO die 10-jährige Widerrufsfrist. Der Anfechtbarkeitsanspruch ist von zwei wesentlichen Bedingungen abhängig, die in Absatz eins der Bestimmung festgelegt sind: Erstens muss der Zahlungspflichtige den betreffenden Rechtsakt mit der Absicht durchgeführt haben, seine Kreditgeber zu diskriminieren.
Es wird angenommen, dass die zweite Partei die Absicht des Zahlungspflichtigen gekannt hat, wenn eine Insolvenz droht und die andere Partei gewusst hat, dass die Tat einen Zahlungsempfänger diskriminiert. Absicht heißt mit Wissen und Willen. Der 4-Jahreszeitraum tritt in Kraft, wenn das betreffende Rechtsgeschäft der Gegenpartei die Möglichkeit bietet, eine bestehende Forderung durchzusetzen.
Den Gläubigern mit vorhandenen Ansprüchen räumt der Gesetzgeber Vorrang ein. Bezahlt der Zahlungspflichtige auf eine solche vorhandene Forderungen und ist einer der Zahlungsempfänger damit zufrieden oder in der Lage, seine Ansprüche zu besichern, tritt eine Benachteiligung im Sinn von Abs. 1 nur ein, wenn die Insolvenz bereits eingetreten ist. Es ist für einen von vielen Gläubigern möglicherweise schwer, die finanzielle Situation des Gläubigers zu beurteilen.
Auch oder gerade wenn er dem Kreditnehmer Zahlungsmöglichkeiten einräumt, wird davon ausgegangen, dass ihm die Insolvenz des Kreditnehmers zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war. Diskriminieren diese Kontrakte andere Kreditgeber, sind sie immer umstritten. Dies gilt nicht für solche Aufträge, die früher als 2 Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden oder bei denen der nahe stehenden Partei zum Vertragsabschluss keine Absicht bekannt war, den Zahlungspflichtigen zu benachteiligen. 2.