Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Vermieter Zurückweisen
Erinnerung Vermieter ablehnenDer Vermieter muss keine unbefugte Abmahnung entgegennehmen| Immobilie
Vom Vermieter kann der Nutzer keine - ungerechtfertigte - Abmahnung zurückverlangen. Das einschlägige arbeitsrechtliche Fallrecht ist auf das Recht des Mietrechts nicht anwendbar. Vom Vermieter kann der Nutzer keine - ungerechtfertigte - Abmahnung zurückverlangen. Das einschlägige arbeitsrechtliche Fallrecht ist auf das Recht des Mietrechts nicht anwendbar. Die Vermieterin einer Ferienwohnung hatte die Bewohner gewarnt, weil sie eine Aussenwerbung auf dem Postkasten platziert hatte und hier eine illegale kommerzielle Verwendung zu beobachten war.
Diese Verwarnung wird von den Mietern als ungerechtfertigt angesehen und von einem Anwalt zurückgewiesen. Der Vermieter ist verpflichtet, die dafür anfallenden Anwaltsgebühren zu erstatten. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Anwaltsgebühren besteht nicht. Einerseits war die Warnung bereits nicht vertragswidrig. Die Aussenwerbung auf dem Postkasten hat sich bereits für eine kommerzielle Verwertung der Ferienwohnung ausgesprochen.
In jedem Fall ist der Posteingang ein - ggf. auch geringfügiger - Teil der wirtschaftlichen Aktivität des Pächter. Durch diese Aussenwerbung entsteht eine Aussenwirkung, die für den Vermieter in der Regel nicht akzeptabel ist. Darüber hinaus hat ein Pächter - anders als ein Angestellter gegenüber dem Auftraggeber - keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter wegen Versäumnis oder Widerruf einer Abmahnung, ebenso wenig wie er im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanspruch auf ungerechtfertigte Abmahnung hat.
Ausgeprägte Sorgfaltspflichten des Auftraggebers und die damit verbundenen persönlichen Pflichten sind nicht annähernd im Wohnungseigentumsrecht zu suchen und erfordern daher keine Überführung der jeweiligen Arbeitsrechtsprechung in das Wohnungseigentumsrecht. Das Vertragsverhältnis zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber unterscheidet sich deutlich vom Mietvertrag für Wohnungen. Die Arbeit, die der Mitarbeiter dem Auftraggeber durch seine Fähigkeit und sein Können ermöglicht.
Die Vertragsschuld ist daher in hohem Maße von seiner Person und seinen Arbeitskräften abhängig und ihre Beurteilung ist daher für die Forderungen des Mitarbeiters gegenüber dem Auftraggeber unerlässlich. Ein solcher Zusammenhang mit der Person des Pächters, seinen Möglichkeiten und Kompetenzen, begründet das Pachtverhältnis nicht eindeutig. Die Mieterin ist grundsätzlich zur Zahlung der Mieten verpflichtet.