Wenn der Abmahnung keine Forderung über die Begleichung der Anwaltskosten beiliegt, heißt dies nicht, dass keine Forderung geltend gemacht werden soll. Oft wird die Anwaltsrechnung bewusst erst später verschickt, um den Abgemahnten „gefügiger“ zu machen, denn er wird eher dazu bereit sein, eine Unterlassungserklärung in dem Glauben, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen, zu unterschreiben.
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