§ 97a UrhG schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf 100 Euro beschränkt sind. Das gilt allerdings nur für Rechtsverstöße außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in „einfach gelagerten Fällen“. Wann ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist jedoch strittig.
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Tags: Abmahnung, Anwaltskosten, Deckelung, einfach gelagerter Fall





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