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Filesharing – Verjährung der Forderungen aus 2007

In diesen Tagen erhalten Betroffene, die wegen Urheberrechtsverstößen aus 2007 abgemahnt worden sind, weitere Schreiben. In vielen Fällen wurde in der Vergangenheit eine modifizierte, sprich geänderte Unterlassungserklärung abgegeben worden. Allerdings führt dies nicht automatisch dazu, dass die abmahnenden Kanzleien jegliche finanziellen Forderungen abschreiben.

Für Forderungen aus Filesharing-Fällen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Ansprüche aus dem Jahre 2007 sind ab dem 01.01.2011 verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat.

In Telefonaten mit abmahnenden Kanzleien wird darauf hingewiesen, dass zur Verjährungsunterbrechung zum Jahresende Mahnbescheide beantragt werden. Es ist damit zu rechnen, dass Betroffene zwar nicht mehr in diesem Jahr, aber Anfang des kommenden Jahres einen zugestellt bekommen.

Hier empfehlen wir, spätestens dann anwaltliche Beratung hinzuzuziehen. Gegen einen kann eingelegt werden. Vorher ist zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg eine rechtliche Gegenwehr hat.

Wird gegen den kein eingelegt, so kann der Rechteinhaber einen so genannten “” beantragen. Dann erlangt der Rechteinhaber bei fehlender Gegenwehr einen vollstreckbaren Titel. Im Wege der Zwangsvollstreckung können dann finanzielle Forderungen eingetrieben werden. Zwar besteht die Möglichkeit, auch gegen den einzulegen. Der vollstreckbare Titel ist aber dann bereits in der Welt.

 

Unser Tipp:

Nehmen Sie einen , der Ihnen zugestellt wird, ernst und lassen Sie sich über die weiteren rechtlichen Möglichkeiten beraten. Den zu ignorieren oder liegen zu lassen, ist keine gute Strategie und führt schnell zum Verlust aller Abwehrmöglichkeiten.

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