Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 10.09.2009 (Az.: 28 O 363/09) einen Prozesskostenhilfeantrag eines Filesharers abgelehnt. Das Landgericht Köln sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten, dass der Anschlussinhaber sich gegen die Klage auf Unterlassung sowie Zahlung des Schadensersatzes verteidigen könnte. Auch der Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde zurückgewiesen. Als Gegenstandswert hält das Landgericht Köln einen Betrag von € 50.000,00 und eine 1,3-fache Gebühr für angemessen. Dies sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.359,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
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Tags: 28 O 363/09, Landgericht Köln, Prozesskosten, Prozesskostenhilfe, Schadensersatz





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