Oftmals findet sich im Rahmen einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatz folgende Formulierung:
„Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.”
Die pauschale Nutzung dieses Satzes wurde durch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.05.2008 (Az.: 39 O 25/08 KfH), für abmahnwürdig angesehen. Die genannte Formulierung sei nicht deutlich genug. Die Nennung von Ausnahmetatbeständen vom Widerrufsrecht in Konstellationen, in denen diese nicht vorliegen können (z.B. Verkauf von Elektroartikeln), widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information werde die Widerrufsbelehrung ausgedehnt und in ihrem Verständnis erschwert, denn auch ein überflüssiger Zusatz sei geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trage daher nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts bei. Es bedürfe nicht der Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen.
Weiter verstoße die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 genannten Ausnahme durch den Ausdruck u.a. gegen das Deutlichkeitsgebot.
Die genannten Verstöße seien auch erheblich i.S.v. § 3 UWG. Insgesamt war im vorliegenden Fall eine Abmahnung aus Sicht des Landgerichts Stuttgart berechtigt. Zusammen mit einem weiteren Verstoß wurde im Hauptsacheverfahren der Streitwert auf € 30.000,00 festgesetzt.
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Tags: Abmahnung, Ausschluss, Überflüssige Belehrung, Widerrufsrecht





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