Die Angabe in der Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf per Fax erklärt werden kann, erfordert die Angabe einer Faxnummer. Fehlt diese, so kann dies ein Verstoß das Deutlichkeitsverbot des § 355 BGB sein, wonach eine Widerrufsbelehrung keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten darf (BGH NJW 02, 3396).
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