Rasch Rechtsanwälte, die für die Universal Music GmbH aktuell das Musikalbum „The Fame“ der Künstlerin Lady Gaga abmahnen, argumentieren im weiteren Schriftverkehr u.a. mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 431/09). Dort wird wie folgt ausgeführt:
„Zwar hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 17.03.2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Diese bezog sich auf das ‚urheberrechtlich geschützte Werk ‚The Fame’ der Künstlerin Lady Gaga’. Aus dieser Unterlassungsverpflichtung wird nicht hinreichend deutlich, ob sie sich auf das gesamte Musikalbum oder nur auf den gleichnamigen Titelsong bezieht. Eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung, die die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, ist somit nur für den Titelsong und nicht für die Musikaufnahmen, wie sie im Tenor zu Ziff. I. genannt sind, abgegeben worden.“
Mit dieser Argumentation verweisen Rasch Rechtsanwälte darauf, dass eine von unserem Mandanten abgegebene Erklärung missverständlich und daher nicht akzeptabel ist.
An dem Beispiel wird wieder deutlich, dass bei der Formulierung der Unterlassungserklärung, insbesondere wenn diese modifiziert wird, große Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Immerhin hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg seine Ursache in einer Unterlassungserklärung aus einem Anwaltsschreiben. Auch Anwälte agieren mit Blick auf Abmahnungen nicht fehlerfrei.
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Um modifizierte Unterlassungserklärungen falsch zu formulieren, muss man schon n echter Künstler sein! Auch das o.g. Beispiel wäre nicht passiert, wenn der Herr (oder vll die Dame?!) mal die “Gebrauchsanleitung” zur UE durchgelesen hätte, die sogut wie allen modifizierten Unterlassungserklärungen beiliegt. Dort steht nämlich klar und deutlich geschrieben, dass jeder einzelne Song aufgeführt werden muss, wenn das Album einen Song enthält, der genauso betitelt ist, wie das Album an sich. Selbst dran dumm!!
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