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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im weiteren Verfahren mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen zu beschäftigen. Maßgeblich waren für das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 28.04.2009 (4 U 216/08) in der Berufungssache einer bekannten Abmahnerin mehrere Gründe, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen:

Zunächst führte das aus, dass allein eine größere Anzahl von Abmahnungen – spiegelbildlich zu vorhandenen Wettbewerbsverstößen – nicht für sich gesehen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne.

Wie auch in anderen Verfahren untersucht das Oberlandesgericht Hamm die unwidersprochen vorgetragenen Angaben des Beklagten zu der Geschäftstätigkeit und der Anzahl der Abmahnungen der Klägerin. Dabei stellt das Oberlandesgericht ein deutliches Missverhältnis zwischen Umfang der Geschäftstätigkeit (Umsatz) und Anzahl der Abmahnungen und Abmahnverfahren fest. Im vorliegenden Fall konstatierte das Gericht, dass es sich bei der Abmahnerin um einen eher Kleinbetrieb mit drei Angestellten sowie Aushilfen und einem Jahresumsatz von nicht mehr als € 100.000,00 handelt. Nach dem Vortrag des Beklagten als auch aus der Kenntnis des Gerichts war bekannt, dass die Klägerin 81 Abmahn- und Vertragsstrafeverfahren bis zum Jahresende 2008 angestrengt hatte. Selbst wenn man nur 60 Abmahnverfahren zugrunde legt, folge aus diesen inklusive den Kosten für ein gerichtliches Verfahren und ein Berufungsverfahren ein erhebliches Prozesskostenrisiko, das im vorliegenden Fall die Geschäftstätigkeit der Abmahnerin deutlich übersteige, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den Abmahnvorgängen seien für die Klägerin immens und mit dem Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen.

Als weiteres deutliches Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit wertete das Gericht, dass in dem anwaltlichen Schreiben neben den Abmahnkosten noch eine weitere pauschale Schadensersatzforderung von € 100,00 gegen den Abgemahnten festgesetzt wurde, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich war.

Weiter maßgeblich für die gerichtliche Wertung der Rechtsmissbräuchlichkeit war, dass die abmahnende Partei einen Softwarefehler eines Internet-Auktionshauses systematisch ausgenutzt hatte, obwohl bekannt war, dass das entsprechende Fehlverhalten technisch nicht den einzelnen Anbietern zuzurechnen sein konnte.

Schließlich wertete das eine Drohung, dass im Falle einer gerichtlichen Festsetzung des Gebührenstreitwertes nicht auszuschließen sei, „dass ein Gericht einen weitaus höheren Gegenstandswert ansetzen“ werde, obwohl die angesetzten Werte bereits regelmäßig den vom üblicherweise festgesetzten Werten entsprechen, als Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Vorgehen.

Bezeichnend war für das ebenfalls, dass die abmahnende Partei vorrangig Fehler rügte, die in dem betreffenden Internet-Auktionshaus „massenhaft“ auftreten und mit nur geringem Aufwand parallel verfolgt werden können.

Ebenso entschied das mit Urteil vom 28.04.2009 (Az.: 4 U 9/09) gegen die Berufung desselben Abmahners.

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