Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 08.04.2004 (Az: 13 U 184/04, veröffentlicht unter www.vflw.de) entschieden, dass Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind. Inhaltlich hat das OLG Celle ausgeführt:
„Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 1 UWG i. V. m. § 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 Textilkennzeichnungsgesetz bezeichneten Anforderungen entspricht. (…)
Die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes über Rohstoffgehaltsangaben sind wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschriften (BGH, GRUR 1980, 302). Deren Verletzung war wettbewerbswidrig, weil der Beklagte bewusst und planmäßig vorgegangen ist, und für ihn erkennbar gewesen ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen konnte.
Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Internetauftritt in voller Verantwortung für seinen Inhalt gestaltete. Ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen bei dem Gesetzesverstoß setzt nicht voraus, dass sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist; es genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 791; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 658). Zwar gibt es Ausnahmefälle, in denen der Gewerbetreibende sich auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage berufen kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Das Lauterkeitsgebot im Verbraucher das Risiko rechtswidrigen Handelns eingeht. Er muss sich deshalb Kenntnis von den für seine Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen (Köhler/Pieper, Einführung Rdn. 293) (…)
Auf die Absicht, damit einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, kommt es nicht an. Es genügt insoweit, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil erlangen konnte (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O. Rdn. 660). Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel”, „Meryl” und „Elité” bzw. „Lycra” für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.”
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