Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 07.12.2011 (Az.: 57 C 9013/09) entschieden, dass derjenige, dem Nutzungsrechte an urheberrechlich geschützten Fotos übertragen werden, zuvor deren wirksame Rechtsübertragung überprüfen muss. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten sei ausgeschlossen, entschieden die Richter.
In den vorliegeden Fall hatte ein Model, das für einen Reisekatalog für Fotoshooting am Strand posierte, behauptet, sie sei Inhaberin sämtlicher Rechte an den Bildern. Diese wurden auf der Titelseite eines Katalogs einer Reiseveranstalterin veröffentlicht. Dagegen klagte die eigentliche Fotografin.
Die Richter urteilten, dass es für die beklagte Reiseveranstalterin unschwer zu erkennen gewesen sei, dass das Model nicht auch Fotografin und damit Urheberin gewesen sein könne. Demnach hätte sich die Beklagte nicht nur auf die Zusicherungen des Models verlassen dürfen, sondern hätte zumindest auch eine Prüfung der Rechte des Fotografen vornehmen müssen.
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