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Aktuell: Landgericht Köln zum Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Die Rasch Rechtsanwälte überreichen eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) im Rahmen einer außergerichtlichen Korrespondenz. Im Rahmen dieses Verfahrens nimmt das zu der Frage Stellung, ob eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. … Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfang am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.“

Das Gericht macht zum wiederholten Male deutlich, dass pauschale Vorwürfe eines „Rechtsmissbrauchs“ nicht geeignet sind, erfolgreich gegen Abmahnungen vorzugehen. Allerdings entdecken wir in der Beratungspraxis immer wieder Phänomene, die durchaus Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bieten. Beispielsweise übermittelt derzeit ein Rechteinhaber nach der ersten Abmahnung während der noch laufenden Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine erneute Abmahnung wegen weiterer Verstöße. Dies könnte durchaus rechtsmissbräuchlich sein. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine rechtmissbräuchliche Massenabmahnung bestehen.

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