Uns liegen zwei Verfügungen des Amtsgerichts München aus Januar und Februar 2010 vor. Die Waldorf Rechtsanwälte haben für ihre Mandanten Schadensersatzansprüche vor dem Amtsgericht München eingeklagt. Es geht dabei sowohl um den Schadensersatz an sich sowie auch um die Anwaltskosten.
In beiden Fällen geht das Gericht von einer Verkehrspflichtverletzung des Anschlussinhabers aus. In dem einen Fall weist das Amtsgericht München darauf hin, dass unabhängig von dem Sachvortrag zur Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten keine ausreichenden Erklärungen vorliegen, da eine Person nicht benannt wurde, die den Internetanschluss genutzt haben könnte.
In dem zweiten Verfahren wurde zwar darauf verwiesen, die Freundin habe die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen. Dann wird allerdings vom Amtsgericht München „nach dem ersten Anschein“ vermutet, dass keine ausreichende Kontrolle durch den Anschlussinhaber erfolgt und somit gegen die Verkehrspflichten im Rahmen der Nutzung eines Internetanschlusses fahrlässig verstoßen worden ist.
Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass kein Fall des § 97 a Abs. 2 UrhG vorliegt. In dem einen Fall weist das Gericht darauf hin, dass es sich zumindest um keine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. In dem zweiten Fall sieht das Gericht einen Gegenstandswert von € 10.000,00 sowie die 1,0-fache Gebühr als angemessen an und hat hinsichtlich deren Geltendmachung in voller Höhe ebenfalls keine Bedenken.
Das Gerücht, dass bei Urheberrechtsverletzungen keine Klagen erhoben werden, wird damit erneut widerlegt, zumindest für die Waldorf Rechtsanwälte.
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Tags: Waldorf, Waldorf Rechtsanwälte





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