Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I – ZR 140/07) entschieden, dass Händler, die ihre Produkte in so genannte Preissuchmaschinen einstellen, dort die Versandkosten mit angeben müssen. Im zu entscheidenden Fall wurden in der Preissuchmaschine Froogle.de die Versandkosten nicht unmittelbar angezeigt. Für den Bundesgerichthof war nicht ausreichend, dass erst nach dem Klicken auf den Link der Verbraucher in den Online-Shop des Anbieters geführt wurde und dort die Versandkosten wahrnehmen konnte. Der Bundesgerichthof hat ausgeführt, dass nach der Preisangabenverordnung Händler verpflichtet sind, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht.
Verkäufern ist daher zu raten, sicherzustellen, dass auch in Preisvergleichssuchmaschinen die Versandkosten angezeigt werden. Wenn dies nicht möglich ist, so ist zu empfehlen, die Angebote dort zu entfernen.
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Tags: Abmahnung, BGH, Preissuchmaschine, Urteil, Versandkosten





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