Die Kanzlei Schutt Waetke hatte in ihrem Schreiben behauptet, der BGH hätte die Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 12.05.2010 “klargestellt”.
http://abmahnung-blog.de/urteile/kanzlei-schutt-waetke-und-der-bgh
Dieser Behauptung sind wir nachgegangen. Hier die Antwort des BGH:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Feil,
die Presseerklärung, die der Bundesgerichtshof zum Urteil in der Sache I ZR 121/08 herausgegeben hat, hat zu mehreren Anfragen geführt. Eine Klarstellung der Presseerklärung hat es nicht gegeben. Wir haben von Seiten der Geschäftsstelle lediglich darauf hingewiesen, dass Presseerklärungen aus Gründen der Verständlichkeit nicht selten Hinweise zur Rechtslage enthalten, die keine unmittelbare Entsprechung in den Urteilsgründen haben. Hier sei es allein darum gegangen, darauf hinzuweisen, dass die inzwischen eingeführte Bestimmung des § 97a UrhG im Streitfall noch keine Anwendung fand.
Mit freundlichen Gründen
M. F., Justizangestellte
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Manchmal wird dann doch aus “Wenig” ein “Viel”.
Geschäftsstelle I. Zivilsenat
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