„Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. Komplett-Systeme, Spezialanfertigungen, etc. ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.“
Mit einer solchen Formulierung verstößt man gegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht zwar bei kundenspezifisch angefertigten Waren ausgeschlossen werden kann. Dies findet nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.03.2003, NJW 2003, 1665) allerdings keine Anwendung, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit unverhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Der Ausschluss des Widerrufsrechts wurde in dem dortigen Fall ausdrücklich verneint für Computersysteme, die nach Kundenwünschen gebaut worden waren. Gleiches trifft daher auch auf Ihre o.g. Formulierung bzgl. der „Komplettsysteme“ zu. Daher ist zumindest diese Formulierung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
Die folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:
„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …“
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