Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.02.2009 (Az: I ZR 163/06, veröffentlicht am 20.08.2009) entschieden, dass die Angabe des Grundpreises (wie auch der Angabe hinsichtlich der Umsatzsteuer) in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu erfolgen hat. Die bloße Erreichbarkeit (z.B. über einen Link) ist nicht ausreichend. Beide Preise sollen „auf einen Blick“ zu sehen sein.
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Tags: BGH, Grundpreis, Urteil





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