In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) zur Haftung von unzureichend gesicherten WLAN-Anschlüssen sagt der Bundesgerichtshof auch in seinen Entscheidungsgründen etwas zu der Frage, wie Auskünfte über IP-Adressen einzuordnen sind. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der IP-Adressen kein Beweiserhebungsverbot besteht. Weiterhin führen die Bundesrichter aus:
„Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage. … Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113 a TKG, die gemäß § 100 g Abs. 2, § 100 b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen. …“
Damit ist wohl der Einwand eines Beweiserhebungsverbotes in Bezug auf die IP-Adressen nur noch begrenzt möglich.
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