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Bundesgerichtshof und die Abmahnkosten

Es liegen nun die Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Mai 2010 des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 121/08) vor. In dieser Entscheidung vom 12.08.2010 ging es um die Frage der Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse.

In der Pressemitteilung hatte der Bundesgerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anzuwendenden Recht maximal 100,00 € an Abmahnkosten anfallen würden. Entgegen der Erwartung, dass entsprechende Ausführungen im Urteil zu finden sind, wird in den Entscheidungsgründen auf Seiten 15 und 16 wie folgt zu der Frage der Abmahnkosten Stellung genommen:

„Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).“

Anders als erwartet hat damit der Bundesgerichtshof den Hinweis aus der Pressemitteilung nicht aufgegriffen. Stattdessen wird die Frage aufgeworfen, ob der Streitwert von 10.000,00 € berechtigt ist und dann auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2007 (Az.: 308 O 273/07) verwiesen. In dieser Entscheidung des Landgerichts Hamburg wird Folgendes ausgeführt:

“Hier sind das Verhalten des Antragsgegners und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne ‚Störern’, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Unterbindung von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme sollen derartige Störer durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden. Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend.“

Hier stellt sich nun die spannende Frage, ob der BGH mit seinem gezielten Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg dieser Staffelung der Streitwerte näher treten will.

Nach unserer Auffassung ist dieser Hinweis allerdings im Zusammenhang mit dem Klammerzusatz in der Pressemitteilung zu lesen.

Daraus ergibt sich für uns folgende Deutung:

Grundsätzlich geht der Bundesgerichtshof wohl von einer Deckelung auf 100,00 € aus. Sollte diese nicht greifen, so soll wohl eine entsprechende Streitwertstaffelung für Filesharing-Systeme entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg vorgenommen werden.

Es verbleibt damit bei der Unsicherheit, ob und inwieweit die 100-Euro-Grenze auf die Vielzahl der Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist.

Die Argumentation der abmahnenden Kanzleien bezeichnet, dass aufgrund der fehlenden Ausführungen im Urteil und aufgrund des Verweises auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zumindest für einen Streitwert von 6.000,00 € für Filesharing-Fälle auszugehen ist. Dies übersieht aber, dass die Klammerergänzung mit dem deutlichen Verweis auf das heutige Recht in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes sicherlich kein Zufall ist, sondern ein deutliches Signal auch für zukünftige Fälle.

Die Diskussion geht also weiter.

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