Die Zivilkammer 18 des Landgerichts Hannover verhandelt am 03.11.2009, 09:30 Uhr, Saal 1 L 1, in einem Zivilverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, klagt gegen die Beklagte, einen Drucker- und Kopiererhersteller. Die Beklagte ließ bei Bestattungsunternehmen ohne vorherige Bestellung Telefonanrufe zur Akquise durchführen. Die Klägerin hält dies für unzulässig, weil die Bestattungsunternehmen solchen Anrufen vorher nicht zugestimmt hatten (sog. “cold calls”). Die Beklagte ist der Ansicht, die Anrufe seien zulässig gewesen, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Bestattungsunternehmen vorgelegen hätten.
Az.: 18 O 113/09
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Tags: Bestattungsunternehmen, Cold Call





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