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Der Bundesgerichtshof und die Halzband-Entscheidung

In vielen Abmahnungen und Schriftsätzen rund um Filesharing-Abmahnungen ist der Verweis auf die Halzbank-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 180, 134) zu lesen. In dieser Entscheidung ging es um ein Mitgliedskonto bei eBay. Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Deutlich sagt dazu der Bundesgerichtshof:

„Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.“

Dieser Satz kann nicht deutlich genug unterstrichen werden. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die IP-Adresse keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion hat. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Nach Auffassung der Bundesrichter geht es deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleich zu setzen.

Das dürfte das Ende der Verweise auf die Halzband-Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen sein.

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