Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.07.2009 (Az: 16 O 46/09) die Verwendung folgender Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform eBay für fehlerhaft und wettbewerbswidrig erachtet:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”,
soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch Verbraucher ausdrücklich vereinbart worden ist.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die zitierte Widerrufsbelehrung gegen die §§ 357 Abs. 2 S. 2 u. 3 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB-InfoV verstößt. Gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürften, wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB besteht, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Die oben genannte Formulierung war für das Landgericht nicht ausreichend. Erforderlich für die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten. Anderenfalls verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten. Dieser Voraussetzung sei auch in den Gestaltungshinweisen des Gesetzgebers zu der neuen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV Rechnung getragen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Auferlegung der Kosten nicht schlicht durch die Widerrufsbelehrung erfolgen könne, sondern es zusätzlich einer vertraglichen Vereinbarung bedürfe. Diese könne auch nicht durch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung selbst ersetzt werden. Eine solche Belehrung ersetze nicht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher. Der Verbraucher halte die Belehrung für eine gesetzliche Verpflichtung und werde in irreführender Weise nicht vor die Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 a Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht. Hierdurch verschaffe sich derjenige, der eine derartige Belehrung nutzt, einen nicht unerheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil. Dem Käufer werde, obwohl nicht vertraglich auferlegt, durch die verwendete Widerrufsbelehrung suggeriert, er müsse unter bestimmten Umständen Rücksendekosten tragen. Infolge dieses Umstandes könnte ein durchschnittlich informierter Käufer meinen, obwohl er die Rücksendekosten tatsächlich nicht tragen müsste, er habe die Kosten zu tragen.
Diese Entwicklung wird im Internet und insbesondere auf der Webseite www.shopbetreiber-blog.de intensiv diskutiert.
Im eBay Rechtsportal widmet sich ein Eintrag nunmehr diesem Thema unter der Überschrift “Rücksendekosten beim Widerruf: vertragliche Regelung notwendig”.
Ähnlich Beiträge:
- Achtung! Neue Abmahnvariante: 40 €-Klausel Uns wurden aktuelle Abmahnungen derselben Abmahnerin vorgelegt, in der eine neue Abmahnvariante versucht wird. Unter Bezugnahme auf den Gesetzestext des...
- Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware...
- Textform Widerrufsbelehrung Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az:...
- Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage) Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein eBay” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des...
- Unterschiedliche Widerrufsfristen Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (Az: 327 O 26/08) ausgeführt, dass die gleichzeitige Verwendung zweier unterschiedlicher...
Tags: 40 €, LG Dortmund, Widerrufsrecht





Link to this page







