Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 13.08.2009 (Az.: I-4 U 71/09) darauf hingewiesen, dass bei einer Werbung mit Garantien weitere Angaben notwendig sind, wenn die konkreten Verkaufsangebote sich an Verbraucher richten. Unter anderem erwartet das Gericht mit dem Hinweis auf die Garantie auch gleichzeitig eine Belehrung über die Wirkung und die Bedingungen der Garantie.
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Tags: 3 Jahre Garantie, 4 U 71/09, OLG Hamm





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