Das Fehlen der E-Mail-Adresse im Impressum wurde vom Landgericht Berlin (Beschl. v. 01.06.2007, Az: 15 O 459/07) als wettbewerbswidrig angesehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Eine fehlende Angabe über die E-Mail-Adresse des Diensteanbieters wurde durch das LG Hildesheim (Beschl. v. 05.11.2007, Az: 11 O 65/07, n.v.) als wettbewerbswidrig angesehen.
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