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eBay: Vorname muss angegeben werden

Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 13.02.2007 (Az: 5 W 34/07) damit auseinander gesetzt, in welchem Umfang der Name des Unternehmers in einer eBay-Auktion genannt werden muss. Das KG kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV seinen Namen angeben muss, welcher aus dem Familiennamen sowie dem Vornamen (!) besteht. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer seinen Vornamen nicht vollständig, sondern nur mit einer Abkürzung („R.“) angegeben. Nach Ansicht des KG Berlin verstößt dies gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV und stellt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG dar. Es sei von Bedeutung, mit wem der Verbraucher einen Vertrag abschließt und gegen wen er ggf. eine Klage zu richten hat (unter Hinweis auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ein Unternehmer, der seinen Vornamen verschweigt, verschleiere seine Identität jedenfalls teilweise und verschaffe sich gegenüber seiner Konkurrenz einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil. Ein solcher Fall sei ähnlich der Konstellation zu sehen, in der ein Unternehmer nicht seine ladungsfähige Anschrift mitteilt.

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