Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vor, in der das Gericht untersagt, mit dem Prüfzeichen „GS-Zeichen“ und dem Siegel „Geprüfte Sicherheit“ zu werben, solange das Unternehmen selbst nicht Inhaber eines entsprechenden GS-Zertifikates ist und/oder (im Falle eines existierenden GS-Zertifikates eines Dritten für das betreffende Produkt) solange nicht auf den zur Verwendung des GS-Zertifikates autorisierten Zertifikatsinhaber an deutlich sichtbarer Stelle hingewiesen wird. Als Streitwert wurde ein Betrag von EUR 30.000,00 angesetzt.
In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war argumentiert worden, dass mit einem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) im Verkehr Kauf motivierend und Interesse weckend geworben wird.
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Tags: Einstweilige Verfügung, Geprüfte Sicherheit, GS-Zeichen, LG Stuttgart





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