Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: 4 U 156/09) entschieden, dass eine falsche Grundpreisangabe lediglich einen Bagatellverstoß darstellt, der keine Abmahnung rechtfertigt. Wenn für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben wird, richtigerweise aber der Grundpreis eigentlich pro Liter angegeben werden müsste, ist dies ein Bagatellverstoß. Der Verstoß betrifft nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Das Gericht verweist auf die Rechenkünste der Verbraucher. 100 ml des Grundpreises müssten dann lediglich mit 10 multipliziert werden. Solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten!
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Tags: 10.12.2009, 4 U 156/09, Bagatellverstoß, Grundpreisangabe, OLG Hamm





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