Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 01.10.2009 (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung eine Dringlichkeit benötigt. Diese ist bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 12 Abs. 2 UWG zunächst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des OLG Hamm diese Vermutung regelmäßig widerlegt, wenn zwischen Kenntnis vom Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.
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Tags: 01.10.2009, 4 U 119/09, Dringlichkeit, Einstweilige Verfügung, OLG Hamm





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