Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Geschäftsführer haftet persönlich für unzulässige E-Mail-Werbung – so OLG Düsseldorf

Das hat in einem vom 24.11.2009 (Az.: I-20 U 137/09) entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Hotelsuchdienstes persönlich für Wettbewerbsverstöße durch den unzulässigen Versand von - in Anspruch genommen werden kann. Unter anderem führt das wie folgt aus:

„Er (der Geschäftsführer) hat nämlich – soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt hat – als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt war, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt wurden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

… Der (Geschäftsführer) hat sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers (der -Adressen) begnügt. Das reicht nicht aus. Dabei hätten die Antragsgegner die gekauften Adressen nicht ohne weiteres einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffendes überprüfen müssen, was die Antragsgegner im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.11.2009 als unmöglich bezeichnet. Denkbar wäre auch eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden. So haben die Antragsgegner selbst vorgetragen, die Adressdaten nach der Beanstandung des Kunden S. ‚noch einmal dahingehend geprüft’ zu haben, ob ‚bei allen Kunden die Einwilligung vorliege’. Offenbar war eine derartige Überprüfung also sehr wohl möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ‚ausdrücklich’ erfolgt sein muss, was regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen zu sein dürfte.“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bewertete den Verstoß gegen § 7 UWG und darüber hinaus auch ein fehlerhaftes Impressum mit einem Streitwert von € 22.000,00.

Praxistipp:

Bei einem Erwerb von Adressdaten besteht auch für den Geschäftsführer persönlich die Pflicht, Einwilligung in eine - zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Anderenfalls drohen Abmahnungen.

Copy the code below to your web site.
x 
Share

Ähnlich Beiträge:

  1. Unerlaubte E-Mail-Werbung Auch das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 16.10.2009 (Az.: 15 T 7/09) darauf hingewiesen, dass bei unverlangter E-Mail-Werbung die...
  2. Unterlassungserklärung für E-Mail-Spam Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 4 U 192/08) entschieden, dass eine außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung für Spam-E-Mails...
  3. Abmahnungen per E-Mail? Im Internet kursieren immer wieder Beiträge, aus denen hervorgeht, dass Abmahnungen per E-Mail nicht rechtsgültig wären und deshalb getrost ignoriert...
  4. Unzulässige Werbung mit Garantieangaben Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 54/08, MIR 2008, Dok. 255) vom 04.07.2008 stellt die Werbeaussage mit...
  5. BGH: Happy Digits-Rabattsystem – Klauseln zur Einwilligung in Werbung wirksam Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs- und Rabattsystem “HappyDigits”. Der...

Tags: , , ,

Antwort hinterlassen