Die Nicht-Angabe des Impressums nach § 5 Telemediengesetz stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 4 Rn. 11.169).
Eine Anbieterkennzeichnung, die nur und ohne weiteren Hinweis oder Link auf der Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit gehalten wird, genügt nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2003 (Az.: 20 O 12/03) nicht den gesetzlichen Anforderungen an Fernabsatzverträge.
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04) ist ein “Powerseller”, der auf der Verkaufsplattform “ebay” auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet, verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung eines Widerrufs- und Rückgaberechts zu informieren sowie im Rahmen der Anbieterkennzeichnung seine Identität durch Angabe von Name und Adresse offenzulegen.
Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) entschieden, dass ein gewerblicher Anbieter verpflichtet ist, seine Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse in seinem Impressum anzugeben.
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