Das Landgericht Köln ergänzt seine Beschlüsse gem. § 101 Abs. 9 UrhG neuerdings mit folgendem Text:
„Mit diesem Beschluss wird lediglich der Provider verpflichtet, die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber gegenüber dem Antragsteller offen zu legen.
Das Gericht hat nicht geprüft, ob eine Urheberrechtsverletzung, die eine Abmahngebühr oder dergleichen rechtfertigt, vorliegt.“
Interessant ist, dass offensichtlich für das Landgericht Köln diese Ergänzung in Ziff. 6 ihres Beschlusses der wichtigste Teil ist. Dies ist die einzige Passage, die mit Fettdruck hervorgehoben ist. Auch die Unterstreichung des Wortes „nicht“ befindet sich so im Original-Text des Beschlusses des Landgerichts Köln.
Offensichtlich haben wohl zu viele Betroffene angerufen und sich die rechtliche Bedeutung des Beschlusses gem. § 101 Abs. 9 UrhG erklären lassen. Soviel Kontakt wollte das Landgericht Köln zum Bürger wohl nicht.
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Tags: 101 Abs. 9 UrhG, Landgericht Köln, LG KÖln





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Ich meine, geht das nicht etwas zu weit?
Das Gericht “muss” und das sogar mit ziemlicher Eindeutigkeit erstmal überprüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht, um den Provider dazu verpflichteten zu können, den Anschlussinhaber zu einer bestimmten IP-Adresse gegenüber dem Antragsteller offen legen zu können.
Ansonsten sehe ich hier ein schweren Eingriff in die Grundrechte, da die Privatsphäre und der Datenschutz von “jedem” Internetnutzer so nicht mehr gegeben ist.