Das Landgericht Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im Markenrecht keine Anwendung findet.
Unserer Ansicht nach kann dies aber nicht heißen, dass niemals eine Rechtsmissbräuchlickeit in Frage kommt. Vielmehr ist immer darauf zu schauen, ob der Abmahnende seine Marke nutzt, in welchem Umfang er sie nutzt und ob überhaupt auf Seiten des Abgemahnten eine markenmäßige Nutzung vorliegt.
Dies sollte im Einzelfall auf Seiten des Abmahnungsempfängers geprüft werden.
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Tags: Abmahnung, LG Berlin, Marke, Markenrecht, Rechtsmissbräuchlichkeit, Urteil





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