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Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: 7 HKO 183/08) entschieden, dass die folgende Formulierung als wettbewerbswidrig anzusehen ist:

„Der Käufer wird in jedem Fall des Widerrufs gebeten, vor der einer Ware mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen.”

Das Landgericht Trier hat hierzu ausgeführt, dass diese Formulierung über die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung eines Widerrufs hinausgeht. Beim Fernabsatzgeschäft habe der Verbraucher das Recht, zur Ausübung seines Widerrufs die Ware ohne eine vorherige mit dem Käufer unfrei zurückzusenden. Soweit die Widerrufsbelehrung weitergehende Erfordernisse formuliert, schränke sie das Recht des Verbrauchers mithin im Wettbewerbsrecht in erheblicher Weise unzulässig ein. Es sei zu befürchten, dass Verbraucher durch diese gesetzwidrigen Einschränkungen von einer Ausübung der ihnen zustehenden Rechte abgehalten werden. An dieser Bewertung ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (unter Hinweis auf § 305 c Abs. 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zu legen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, hätten außer Betracht zu bleiben (unter Hinweis auf Palandt, § 305 c Rn. 19). Das Verständnis der gewählten Formulierungen dahin, der Verbraucher sei verpflichtet, vor einer Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und die Ware nicht unfrei zurückzusenden, sei aber jedenfalls möglich und vertretbar. Die Wortwahl, der Käufer werde „in jedem Fall” gebeten, sei dabei geeignet, jenen Eindruck noch zu verstärken.

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