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Landgericht Köln: Der Abmahner muss wenig sagen

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 13.01.2010 (Az.: 28 O 688/09) die Anforderungen an eine Abmahnung noch einmal beschrieben.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht notwendig, bei einer Abmahnung Beweise für die Aktivlegitimation beizufügen. Damit muss ein Abmahner nicht im Einzelnen darlegen, woraus sich seine Rechte ergeben. Es genügt die Darlegung, woraus sich die Berechtigung ergibt, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen.

Auch muss der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt sein. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.“

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