Das Landgericht Dortmund (Az.: 19 O 39/08 vom 06.08.2009) hat in einem Urteil zum Thema “Rechtsmissbrauch” Stellung genommen. Hier eine interessante Passage aus dem Urteil:
“…Aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere aus dem Verhältnis von Umsatz der Klägerin im fraglichen Zeitraum im Jahr 2008 zu den seitens der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen in dieser Zeit ergibt sich, dass bei dem abmahnenden Tätigwerden der Klägerin im Vordergrund ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse stand.
Die entsprechenden Angaben zu Umsatzzahlen und erfolgten Abmahnungen hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Auf einen entsprechenden Auflagenbeschluss der Kammer, auf dessen Inhalt auf Bl. 72 d. A., verwiesen wird, hat die Klägerin gar nicht reagiert. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Beklagte mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt hat, dass die tatsächlich erfolgten Abmahnungen noch weit über der von ihr als Mindestzahl angenommenen Zahl von 69 entsprechend der überreichten Liste liegen dürfte, und aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die entsprechende gerichtliche Auflage anzugeben, wie viele Abmahnungen im Jahr 2008 erteilt worden seien, nicht reagiert hat, lässt sich folgern, dass von einer höheren Anzahl als 69 insofern auszugehen ist.
Aber auch schon bei Hochrechnen einer Anzahl von 69 Abmahnungen ergibt sich bei Zugrundelegen von Anwaltsrechnungen, die der hier geltend gemachten entsprechen, also in Höhe von rund 860,00 €, dass dem Jahresumsatz von 73.000,00 € allein ein Aufwand für durch Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten von 59.340,00 € gegenübersteht. …”
http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/
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Tags: LG Dortmund, Rechtsmissbrauch





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