Das LG München in einer Entscheidung vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09, einem Betroffenen mittels einstweiliger Verfügung verboten, den Titel “Evacuate The Dancefloor”über eine Tauschbörse im Internet anzubieten.
Nach uns vorliegenden Informationen wurde vorher eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht. Trotzdem kam es zu dieser Entscheidung. Das Gericht wies darauf hin, dass trotz der Schutzschrift keine andere Entscheidung zu treffen sei.
Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 EUR fest, was für den Betroffenen Kosten von weit über 1.000 EUR nach sich zieht. Die einstweilige Verfügung wurde von der Kanzlei Nümann + Lang erstritten.
Fazit: Auf die richtige Reaktion kommt es bei einer Abmahnung an. Eine gerichtliche Entscheidung zu provozieren sollte vorher gut überlegt sein.
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Tags: 07.10.2009, 7 O 18649/09, Einstweilige Verfügung, LG München, Nümann Lang





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