Das Brandenburgische OLG hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 6 W 93/09) zu der Frage Stellung genommen, wann bei einer Vielfachabmahnung Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. Dabei hat das Gericht insbesondere den erzielten Nettoertrag und den Geschäftsumfang im Verhältnis zu den Prozessaktivitäten gesetzt. Die Entscheidung stammt aus dem Bereich Verkauf von Matratzen und Kissen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:
„Die Verfügungsklägerin ist Vielabmahnerin. Sie hat – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – in letzter Zeit insgesamt 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei geführt. Zwar ist nicht glaubhaft, dass alle diese Streitigkeiten der Geltendmachung von Ansprüchen aus angeblich unlauterem Wettbewerb dienten, nach ihrer Einlassung im Termin ging es der Verfügungsklägerin aber nur in einem ‚großen’, nicht aber dem größten Teil dieser Streitigkeiten um die Abwehr herabsetzender Äußerungen. Daraus lässt sich schließen, dass jedenfalls mehr als die Hälfte der Streitigkeiten in den Bereich des UWG fielen. Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsbeklagten [-klägerin] spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass [es] der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. …
Selbst wann man im Übrigen von dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Termin angegebenen Umsatz von 2.000.000 € ausgeht, steht der hieraus üblicherweise erzielte Nettoertrag in keinem Verhältnis zu dem durch die Prozesstätigkeit erzeugten Kosten. Auch kann mangels entsprechenden Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozesstätigkeit auf dem eigentlichen Geschäftsgebiet der Verfügungsklägerin ihr einen maßgeblichen Vorteil, der auch einen wirtschaftlich denkenden Marktteilnehmer zu entsprechendem Vorgehen veranlasst haben würde, verschafft haben könnte.
Die aus den vorgenannten Indizien resultierende tatsächliche Vermutung für eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Geltendmachung von aus dem UWG resultierenden Ansprüchen hat die Verfügungsklägerin nicht ausgeräumt.“
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