Das Landgericht Flensburg ist nun auch in die Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG mit eingebunden. Uns liegt ein Beschluss vor, der die Firma Versatel Nord GmbH aus Flensburg zur Auskunft über die Anschlussinhaber verpflichtet.
Beantragt hatte dies die Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Waldorf Rechtsanwälte.
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Tags: 101 Abs. 9 UrhG, Auseinandersetzung, Auskunftsbeschluss, Landgericht Flensburg, Versatel, Waldorf Rechtsanwälte





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