Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 30.07.2009 (Az.: 13 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, wann ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt und damit ein Antrag auf einen Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abzuweisen ist. Folgende Indizien sprechen nach Auffassung des OLG Celle für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs:
- In der Antragsschrift wird der Streitwert erheblich zu hoch angesetzt, um die Gebühren nach oben zu treiben.
- Der Antragsteller macht den Prozess bei einem Gericht anhängig, der in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegt.
- Antragsteller und Prozessbevollmächtigter wirken dergestalt kollusiv zusammen, dass der Prozessbevollmächtigte an den erzielten Gebühren des Abmahners partizipiert.
- Für einen Missbrauch spricht weiterhin, dass der Abmahnende kein nennenswertes eigenes Interesse an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung hat.
Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen zwar ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sein kann. Allein die Anzahl für sich genommen reicht indes nicht aus, um einen Missbrauch anzunehmen.
In dem Verfahren weist das Gericht auch darauf hin, dass die Aussage „regulärer Ladenpreis € 236,00“ und der Verweis auf den „regulären Preis“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG ist und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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Tags: 13 U 77/09, 30.07.2009, Abmahnung, OLG Celle, Rechtsmissbräuchlichkeit
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