Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.02.2010 (Az.: 7 U 88/09) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Urteil ungeschwärzt veröffentlicht werden kann.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Veröffentlichung des zutreffend wiedergegebenen Urteils zwar eine Offenlegung eines Vorgangs aus der Sozialsphäre des Klägers war, aber keine Daten über sein Privatleben preisgegeben werden. Bekannt gemacht wurde, dass der Kläger einen Prozess in eigener Sache verloren hat. Die damit verbundene Ansehensminderung muss nach Auffassung der Hamburger Richter hingenommen werden, weil der betreffende Rechtsanwalt (der hier geklagt hatte) bereits in der öffentlichen Diskussion stand.
Nach Auffassung des Hanseatischen OLG überwiegt hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein geschütztes Persönlichkeitsrecht des Klägers.
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