Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 26.11.2009 (Az.: 3 U 23/09) zu der Frage Stellung genommen, welche Qualität eine Garantieerklärung im Rahmen eines Verkaufes über eBay haben muss. Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass bei einer unselbstständigen Garantie der Inhalt dem § 477 BGB genügen muss. Wörtlich heißt in dem Urteil:
„§ 477 Abs. 1 BGB ordnet an, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abzufassen ist und Hinweise auf die unbeschadet der Garantie bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte, den Inhalt der Garantie und alle sonstigen für die Geltendmachung der Garantie wesentlichen Angaben enthalten muss.“
Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.
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Tags: Abmahnung, Garantie, OLG Hamburg





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