Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das Oberlandesgericht stützte diese Ansicht darauf, dass ein Rechtsmissbrauch dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssten nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, müsse im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchsstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter.
Im konkreten Fall wurde vom OLG Hamm der Rechtsmissbrauch angenommen. Es sei unstreitig, dass mit Stand vom 28.01.2009 rein zahlenmäßig 84 Abmahnvorgänge aufgelistet seien. Die Angabe der Abmahnerin, dass pro Monat nur eine Abmahnung ausgesprochen war, sei für das Gericht nicht haltbar. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um jedenfalls um über 40 Abmahnungen, die sich auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beziehen. Die etwa 30 Abmahnungen, die sich auf einen speziellen Fehler beziehen, der regelmäßig durch die Klägerin abgemahnt wurde, seien mit einem erheblichen Risikopotenzial gleichzeitig ausgesprochen worden. Gerade dies zeige, dass es der Klägerin vornehmlich auf die Auslösung von Gebührenansprüchen ankam. Auch habe die Klägerin in keinem der dem OLG Hamm vorliegenden Verfahren ihre Abmahntätigkeit umfassend dargestellt. Damit komme die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach.
Weiter spiele für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs das Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen Betätigung und dem durch die Abmahntätigkeit entstandenen Kostenrisiko eine besondere Rolle. In den bisherigen Fällen des Rechtsmissbrauchs sei die Klägerin zunächst nicht substantiiert dem Vortrag der Abgemahnten entgegengetreten, der Jahresumsatz liege bei weniger als € 100.000,00. Für das Jahr 2008 liege ein Umsatz von ca. € 800.000,00 vor. Bezeichnend war für das Gericht, dass bei einem zuvor wesentlich höheren Umsatz die Zahl der Abmahnungen als gering anzusehen war, während die Anzahl der Abmahnungen bei einem parallelen Absinken des Umsatzes stieg. Das OLG Hamm ging in der Gesamtschau davon aus, dass, bezogen auf die eigentliche Geschäftstätigkeit der Klägerin von Sommer bis Herbst 2008, eine unverhältnismäßige Abmahntätigkeit vorliegt. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen seien für die Antragstellerin sehr groß. Diese seien mit ihrem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb ohne weiteres nicht mehr in Einklang zu bringen.
Als wesentlich für die Annahme des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 hat das Oberlandesgericht Hamm den Umstand angenommen, dass die abmahnende Partei pauschale Schadensersatzforderungen von € 100,00 pro Fall neben der eigentlichen RVG-Vergütung verlangt hat.
Hierbei handele es sich auch nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen. Allerdings habe die Klägerin das erforderliche Verschulden im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzes nicht dargelegt. Im Ergebnis führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass gerade diese pauschale Forderung der Antragstellerin zeige, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch den Gegner ging.
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Tags: Abmahnung, Massenabmahnung, OLG Hamm, Rechtsmissbrauch





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