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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbräuchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Ansprüche genutzt werden kann.

Grundsätzlich verweist das Oberlandesgericht darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelität ist hier nicht möglich. Allerdings heißt dies nicht, dass das Thema Rechtsmissbräuchlichkeit im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erledigt ist. Gemäß § 242 BGB kann ein solcher Einwand einem Kläger bei der Rechtsverfolgung durchaus entgegengehalten werden.

Interessant ist dabei, dass das Oberlandesgericht Hamm bei der Betrachtung insbesondere auf das Abmahnverhalten abstellt. Aus dem Abmahnverhalten sei ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse zu erkennen und damit ein herauszulesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger gegen verschiedene Verletzer getrennte Abmahnungen übersandt. Dies ist aus Sicht der Richter grundsätzlich unzulässig, wenn die Verletzer als Unternehmung und Geschäftsführer miteinander verbunden sind. Durch die getrennten Abmahnungen sind erheblichere Kosten entstanden, als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Verletzer. Dies reicht schon aus, um ein Kostenbelastungsinteresse anzunehmen. Weiterhin heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:

„Für das Kostenbelastungsinteresse spricht hier aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt worden sind, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten hat dazu geführt, dass die , die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben soll, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollen, überwiegend unbegründet war.“

Dadurch kamen auch überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 € zustande mit der Folge, dass erhebliche Anwaltskosten entstanden.

Weiter heißt es beim Oberlandesgericht Hamm:

„Das spricht selbst dann für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen … einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.“

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