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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Abmahnungen sind unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine hohe Anzahl an Abmahnungen versandt wird (, Az. U 129/06). Vielmehr muss sich die Abmahntätigkeit derart verselbständigen, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstägigkeit mehr steht (BGH GRUR 2001, 260, 261).

Ebenfalls rechtsmissbräuchlich ist es, wenn ein Anwalt ein Nebengewerbe betreibt und dies zum Anlass für eine eigene umfangreiche Abmahntätigkeit nimmt ( GRUR-RR 2004, 335).

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